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Leitung und Betreuung der Doktorarbeit

Der Leiter/die Leiterin der Doktorarbeit ist ein Professor/eine Professorin der ETH Zürich (Ordentliche/r, Ausserordentliche/r, Assistenzprofessoren/-professorinnen, SNF-Förderungsprofessoren/-professorinnen). Hauptamtlich an der ETH Zürich tätige Privatdozenten/-dozentinnen und Titularprofessoren/-professorinnen können ebenfalls Doktorarbeiten leiten. Sie benötigen dazu aber die Genehmigung des Vorstehers/der Vorsteherin des betreffenden Departements.

Für jede Dissertation wird mindestens ein Korreferent/eine Korreferentin bestimmt, wobei noch weitere Korreferenten/Korreferentinnen und Betreuer/Innen hinzugezogen werden können.

Wenn Professoren oder Professorinnen weniger als drei Jahre vor ihrer Emeritierung bzw. Pensionierung Doktorierende annehmen, müssen gemäss der Doktoratsverordnung einige Punkte in Absprache mit dem Departement sichergestellt, schriftlich festgehalten und dem Prorektor/der Prorektorin für das Doktorat zur Kenntnis gebracht werden.

Dissertationsleiter bzw. -leiterinnen werden bis zu einem Jahr nach ihrer Emeritierung, Pensionierung oder Austritt als Referenten/Referentinnen in Doktorprüfungen bestätigt. Für die Genehmigung des Amtes als Referent/In ist das Departement zuständig. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens ein Professor/eine Professorin der ETH Zürich als Korreferent/In beigezogen wird.

Alle D-MAVT Professoren und akkreditierte und assoziierte Professoren stehen für die Leitung von Doktorarbeiten zur Verfügung.

Der Leiter/die Leiterin der Doktorarbeit bestimmt bei Bedarf zusätzlich einen oder mehrere Betreuer oder Betreuerinnen des oder der Doktorierenden. Dies kann gleichzeitig mit der Genehmigung des Forschungsplanes und muss spätestens zwei Jahre nach der provisorischen Zulassung erfolgen. Der Doktoratsausschuss kann im Verlaufe des Promotionsverfahrens weitere Experten und Expertinnen bestimmen.

Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen, wer Korreferent/In sein darf. Zu beachten ist aber, dass mindestens ein/e Referent/In bzw. ein/e Korreferent/In ein/e ETH-Professor/In sein muss.

 

Korreferenten bzw. Korreferentinnen, die nicht ETH-Professoren/-Professorinnen im Sinne von Art. 1 der Professorenverordnung, müssen auf Antrag des Leiters/der Leiterin von der D-MAVT Professorenkonferenz bewilligt und der Rektorin/dem Rektor mitgeteilt werden. Am D-MAVT liegt es in der Verantwortung des Dissertationsleiters/der Dissertationsleiterin persönlich die Genehmigung bewilligungspflichtiger ausserordentlicher und/oder externer Korreferenten und Korreferentinnen rechtzeitig zu beantragen. Eine kurze schriftliche Mitteilung an die D-MAVT Studienadministration mit Angaben zu Name, Funktion, Adresse des gewünschten Korreferenten und einer Begründung für die Wahl genügt; der Antrag wird in die Bewilligungsliste der nächsten PK aufgenommen.

Die Korreferenten und Korreferentinnen sollten spätestens ein Jahr vor Abschluss der Dissertation bestimmt sein.

 

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